Pflegewissen
Hier informieren wie Sie über einige Sachverhalte unserer Arbeit.

Antrag auf einen Pflegegrad

Folgenden Bereiche werden bei der Einstufung abgefragt:
- Mobilität (Beweglichkeit)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und Artikulieren)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung (z.B. Essen, Einkaufen)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- Bewältigung von uns selbstständiger Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen.
Wird der Antrag auf Pflegegrad telefonisch gestellt, muss vor dem Begutachtungstermin ein Formular der Pflegekasse mit näheren Angaben zum Pflegebedarf ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden.
Im Internet kann auf www.pflege.de ein kostenfreies Formular für den Antrag auf Pflegegrad heruntergeladen werden, das erspart eigene Formulierungen – ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und an die Pflegekasse senden.
Pflegegrade bei Krankheiten

- Krebserkrankungen
- schwere Diabetes
- Dialyse
- Parkinson
- ALS
- Multiple Sklerose
- Epilepsie
- chronische Lungenerkrankungen wie COPD
- Depressionen
- geistige Behinderungen
- Einschränkungen durch Unfälle, Amputation, Oberschenkelhalsbruch oder nach einem Schlaganfall
Pflegegeld bei Pflegegrad 1 bis 5

Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die zuhause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrads.
Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gelten pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung von anerkannt Pflegebedürftigen, was Pflegefachleute Grundpflege nennen, sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sowohl in ihrer Wohnung als auch in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wo sie vorübergehend ambulant versorgt werden, können Versicherte mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 Sachleistungen in Anspruch nehmen.
Beispiele für Pflegesachleistungen:
- Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett
- Hilfe beim Duschen oder Baden
- Hilfe beim Umsetzen
- Hilfe beim Ankleiden
- Hilfe bei Ausscheidungen
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Einkäufe
- Zubereiten von Mahlzeiten
- Reinigen der Wohnung
Pflegegrad Sachleistung Tabelle
Pflegegrad | Pflegesachleistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € |
Pflegegrad 2 | 724 € |
Pflegegrad 3 | 1.363 € |
Pflegegrad 4 | 1.693 € |
Pflegegrad 5 | 2.095 € |
Entlastungsleistungen

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich, also bis zu 1.500 € im Jahr (§ 45 b SGB XI). Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Sachleistung, die nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet wird. Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich hoch.
Nicht genutzte Beträge eines Monats können angespart werden, summieren sich bei der Pflegekasse (in der Regel der zuständigen Krankenkasse angegliedert) und können später vollumfänglich genutzt werden. Der Anspruch auf nicht genutzte Beträge verfällt in der Regel erst zum 30.06. des Folgejahres.
Sachleistung in diesem Sinne heißt, dass der Anspruch zwingend an eine entsprechende Dienstleistung (Sachbezug) gebunden ist, eine Auszahlung des Entlastungsbetrages ist daher nicht möglich.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen können in vielfältiger Weise eingesetzt werden, z. B. für Betreuung, Begleitung und Beaufsichtigung, Gesellschaft und Unterhaltung, Haushaltshilfe, Einkaufsservice, Kinderbetreuung.
Umwandlung von Pflegesachleistungen

Beispiel für Umwandlung von Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2
- monatlicher Anspruch Pflegesachleistung: 724,00 € (Stand: 2022) davon (max.) 40 %: 289,60 €
- Kürzung des Pflegegeldes in Höhe von 316 € (Stand: 2022) um (max.) 40 %: 126,40 €
- Das bedeutet Erhöhung des Betreuungs- und Entlastungsbetrages um 289,60 € für Betreuung und Unterstützung, aber Kürzung um 126,40 € beim Pflegegeld, also tatsächlich ein Mehrwert in Höhe von 163,20 €.